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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

episode eleven productions GmbH



§ 1   Allgemeines

  1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendungen auf Text, Bild- und Bewegtbildproduktionen
    (im folgenden ,Material‘ genannt).Geliefertes Material bleibt stets Eigentum der episode eleven productions GmbH.
    Es wird dem Auftraggeber zur Ausübung der vertragsgemäß eingeräumten Nutzungsrechte überlassen.

     

  2. Die Verwendung als Archivmaterial und jegliche weitere Nutzung - abweichend vom eigentlichen Projekt - ist gesondert zu vereinbaren.
     

  3. Die Lieferung des Materials und die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen.


     

§ 2   Honorar / Rechnungsstellung
 

  1. Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials ist honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung und ist vorher zu vereinbaren.
     

  2. Honorare sind stets Nettohonorare ohne Mehrwertsteuer.
     

  3. Das Honorar ist mit Abnahme des Materials innerhalb von 14 Werktagen zur Zahlung fällig. Äußerst sich der Auftraggeber nicht innerhalb von sieben Tagen nach Abgabe des Materials in Schriftform, so gilt die Abnahme als erfolgt.
     

  4. Die Produktionskosten sind wie folgt zur Zahlung fällig:
    30 % des im Angebot veranschlagten Gesamtbetrages nach Abnahme des Storyboards, bzw. vor Produktionsbeginn, weitere 30 % nach Abschluss der Dreharbeiten.
    Der restliche Betrag wird spätestens nach Abnahme der fertigen Fassung durch den Auftraggeber fällig und ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt zu begleichen, sofern nicht hiervon abweichende Vereinbarungen getroffen wurden.


     

  1. Honorarzahlungen für die  Ausarbeiten bzw. Weiterentwicklung von Konzepten und Storyboards sind auch ohne Beauftragung der eigentlichen Dreharbeiten fällig

    - wenn der Kunde die episode eleven productions GmbH um Weiterentwicklung der vorge-
      schlagenen Konzepte bittet

    - wenn Meetings, Telefonate und sonstiger Arbeitsaufwand dafür anfallen

    Der Stundensatz ist mit 85,00 EUR festgelegt.
    Eventuelle Reisekosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

     

  2. Für Arbeitsleistungen an Wochenenden, Feiertagen wird - sofern im Produktionsangebot nicht anders vereinbart - ein Zuschlag von 50 Prozent auf den Personalpreis erhoben.

 

  1. Die Zeitspanne für einen Arbeitstag beträgt 10 Stunden inklusive 1 Stunde Mittagspause.
    Versicherungsbedingt sollte die Arbeitszeit nicht überschritten werden. Ist dies aus dringenden Gründen nicht anders möglich sein, gilt folgende Reglung:


1. - 3. Überstunde = 10 % vom Tagessatz / Std.
4. - 6. Überstunde = 25 % vom Tagessatz / Std.

ab der 7. Überstunde wird ein ganzer Drehtag in Rechnung gestellt.

 

 

§ 3   Freie Mitarbeit
 

  1. Sämtliche freie Mitarbeiter verpflichten sich, die episode  eleven productions GmbH über KSK-Pflichtabgaben zu informieren. Falschangaben führen zur späteren Rechnungsstellung in Höhe des geforderten Betrag durch die Produktionsfirma an den freien Mitarbeiter.
     

  2. Die Vergütung der freien Mitarbeiter erfolgt gemäß branchenüblicher Tagessätze. Diese werden vor Projektbeginn festgelegt und sind damit für beide Seiten bindend.
    Erfolgt eine Pauschalvergütung, errechnet sich diese durch die vorher festgelegten Tagessätze. Die episode eleven productions GmbH behält sich vor, bei Reduzierung der vereinbarten Arbeitstzeit durch den freien Mitarbeiter, die Pauschale auf die tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu reduzieren.

     

  3. Die episode eleven productions GmbH ist berechtigt, jederzeit ohne Angabe von Gründen von einer Einzelbeauftragung zurückzutreten. Erfolgt der Rücktritt bis spätestens 48 Stunden vor geplantem Drehbeginn, hat die Produktionsfirma kein Ausfallhonorar zu bezahlen.
    Bis 24 Stunden vor Auftragsbeginn fällt eine Ausfallvergütung von 50 % der vereinbarten Vergütung an, danach wird die volle Vergütung für den freien Mitarbeiter fällig.

    Nach Drehbeginn tritt an die Stelle des Rücktritts das Recht der episode eleven productions GmbH zur jeder zeitigen Kündigung des Auftrags. Übt die Produktionsfirma dieses Recht aus, sind dem freien Mitarbeiter die bis dahin angefallenen und noch nicht abgegoltenen Aufwendungen sowie die noch anfallenden zukünftigen unvermeidbaren Aufwendungen gegen Nachweis zu erstatten. Der freie Mitarbeiter ist verpflichtet seine Aufwendungen möglichst gering zu halten.

     

  4. Reise- und Unterbringungskosten die zur Erbringung der Leistung anfallen, trägt die episode eleven productions GmbH. Verpflegungsmehraufwendungen werden gemäß den steuerlich abzugsfähigen Tagespauschalen berechnet. Alternativ erfolgt eine Vollverpflegung der Mitarbeiter durch die episode eleven productions GmbH.
     

  5. Bei Nutzung des eigenen PKW erstattet die episode eleven productions GmbH gegen Rechnungslegung die jeweils aktuell steuerlich absetzbare Kilometerpauschale.
    Bei Einsatz eines vom Auftraggeber gestellten Fahrzeuges (auch Mietwagen) trägt die Produktionsfirma sämtliche Kosten. Der freie Mitarbeiter verpflichtet sich zur sorgfältigen und ordnungsgemäßen Handhabung der gestellten Fahrzeuge.

     

  6. Die Zahlung sämtlicher Rechnungen erfolgt - sofern nicht anders vereinbart - innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang.

 

 


§ 4   Einräumung von Nutzungsrechten
 

  1. Für jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen ergänzend die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes.

 

   2. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden die Rechte an dem gegenständlichen Material nur für den
       vereinbarten Zweck und Sprachraum zur einmaligen Nutzung eingeräumt. Jede weitere Nutzung oder sonstige Ausweitung
       des ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechts ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der episode eleven     
       productions GmbH gestattet. Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen kundenseitig gesondert schriftlich vereinbarten
       werden.

 

  1. Sofern nicht anders vereinbart gelten die Nutzungsrechte für einen Zeitraum von 2 Jahren.
    Für eine Nutzungsdauer ab dem 2. bis 4. Jahr gilt der Faktor 1,5 auf die volle Produktionssumme. Ab dem 5. bis 7. Jahr gilt der Faktor 2. Ab dem 7. Jahr wird eine zeitlich unbegrenzte Nutzung festgelegt, die mit Faktor 3,5 auf die volle Produktionssumme berechnet wird.

  2. Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung der episode eleven productions GmbH auch dann nicht übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens erfolgt (§ 34 Abs. 3 UrhG).

 

  1. Die Weitergabe des Materials und die Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte durch den Auftraggeber ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des episode eleven productions GmbH zulässig. Das Material darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Produktionsfirma nicht in ein Datenbanksystem eingespeichert oder sonst elektronisch verwertet oder bearbeitet werden, insbesondere auch nicht in Onlinesystemen (Internet, Intranet, Mailsystemen etc.). Verfälschende oder sinnentstellende Veränderungen durch Hinzufügen oder Weglassen sind nicht gestattet. Das Material darf im Sinne des § 14 Urhebergesetz weder entstellt noch sonst beeinträchtigt werden.
     

  2. Ein Urhebervermerk im Sinne des § 13 UrhG wird stets verlangt und zwar in einer Weise, die keinen Zweifel an der Identität des Urhebers und der Zuordnung zum einzelnen Wort- bzw. Bildbeitrag lässt. Sammelnachweise reichen nur aus, sofern sich aus ihnen die zweifelsfreie Zuordnung des Urheberbeitrags entnehmen lässt.

 

  1. Die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften bleibt vorbehalten.
     

  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der episode eleven productions GmbH ein Belegexemplar gemäß § 25 Verlagsgesetz kostenlos zu liefern, zumindest aber die Nutzung des ihm veröffentlichten Materials (Beiträge, Texte, Fotos) zum Zwecke der eigenen Reputation uneingeschränkt zu gewähren.
     

  3. Die im Rahmen von Pitches und auf Kundenwunsch erstellen Konzepte, Storyboards und Treatments bleiben auch ohne Beauftragung stets Eigentum der episode eleven productions GmbH. Jegliche anderweitige Nutzung als für den eigentlich Zweck bestimmt, ist ausdrücklich verboten.

 

 

§ 5   Fremdmaterial

 

  1. Jedes vom Auftraggeber übersandte Dokument (Dateien) wird von der episode eleven productions GmbH als endgültige Fassung angesehen, solange nichts anders lautendes bekannt ist. Änderungen nach Projektbeginn oder nach Projektende sind möglicherweise mit zusätzlichen Kosten verbunden, welche nicht im Preisangebot enthalten sind.

 

  1. Vertraulichkeit: Alle Ausgangsdokumente (Dateien), die der Auftraggeber der episode eleven productions GmbH zur Verfügung stellt, sind als vertraulich anzusehen und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Insofern nichts anders lautend vereinbart, darf die episode eleven productions GmbH jedoch einzelne Teile zu Bearbeitungszwecken an Dritte weitergeben. Die Subauftragnehmer sind ebenfalls ausdrücklich an diese Regelung gebunden.

 



§ 6   Produktionsangebote

 

  1. Der Auftraggeber kann sich von der episode eleven productions GmbH ein unverbindliches Angebot erstellen lassen. Der. Die Preise staffeln sich nach Art, Umfang und Komplexität des jeweiligen Projektes. Änderungen, zusätzliche Inhalte oder ähnliches während der Produktion oder nach Fertigstellung des Projektes bedeuten möglicherweise zusätzliche Kosten, die nicht im Angebot enthalten sind. Das Angebot ist vom Kunden vor Beauftragung zu prüfen (Irrtümer vorbehalten).

  2. Sämtliche für einen Pitch erstellte Angebote gelten als zunächst als unverbindlich. Erst nach Zusage des Auftraggebers werden alle Posten detailliert recherchiert und ggf. angepasst. Die maximale Höhe der Abweichung zum Ursprungsangebot beträgt bis zu 20 Prozent.
     

  3. Anfallende GEMA-Gebühren für verwendete Musikstücke sind vom Auftraggeber zu übernehmen. Bestehende Nutzungsrechte werden - auf Kundenwunsch - von der episode eleven productions GmbH geklärt.


    § 7   Haftung

     

  4. Der Auftraggeber haftet für evtl. überlassenes Material bis zur unversehrten Rücklieferung an die episode eleven productions GmbH. Der Auftraggeber trägt Kosten und Risiko für die Rücklieferung, wobei die Rücklieferung per Kurierunternehmen zu erfolgen hat.
     

  5. Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche ein Mindesthonorar in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars fällig.
     

  6. Bei einer über die vertraglich vereinbarte Nutzung hinausgehenden weitergehenden Nutzung des Materials durch den Auftraggeber haftet dieser für jeglichen aus der Nutzung entstehenden Schaden und stellt die episode eleven productions GmbH von jeglicher in diesem Zusammenhang entstehenden Haftung frei.
     

  7. Unterbleibt die Namensnennung der episode eleven productions GmbH nach § 13 UrhG oder verstößt der Auftraggeber gegen § 14 UrhG, so hat die Produktionsfirma Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Zuschlags von 100 % zum jeweiligen Nutzungshonorar, sofern der Auftraggeber nicht einen geringeren Schaden nachweist.
     

  8. Für den Fall, dass die episode eleven productions GmbH durch höhere Gewalt, an der fristgerechten Durchführung des beauftragten Projektes gehindert wird, muss sie den Auftraggeber schnellstmöglich davon in Kenntnis setzen. Tritt ein Ereignis höherer Gewalt ein, dürfen die Produktionsfirma und der Auftraggeber gleichermaßen sofort vom Projekt zurücktreten, wobei der Auftraggeber die Produktionsfirma für die bereits geleistete Arbeit vollständig bezahlen muss.
    Soweit möglich, hilft die episode eleven productions GmbH dem Auftraggeber bei der Auswahl eines geeigneten Ersatz-Auftragnehmers.
    Als höhere Gewalt gelten Streiks, Aussperrungen, Arbeitskampfhandlungen, zivile Unruhen, Naturkatastrophen, Kriegshandlungen, örtliche Stromausfälle, irreversibles Versagen von Computer- und Telekommunikationstechnik, Unfälle, Erkrankungen, sowie jede andere hinderliche Situation, die nicht aus einem vorsätzlichen oder nachlässigen Verhalten der Produktionsfirma resultiert und dieser eine ordnungsgemäße und fristgemäße Ausführung des beauftragten Projektes unmöglich macht.

     

  9. Die episode eleven productions GmbH haftet nicht für Schäden, die im Fall von Datenverlust (Diebstahl, HDD-Schäden, korrupte Dateien, sonstige digitale Fehler) eintreten. In einem solchen Fall hat die episode eleven productions GmbH den Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.



§ 8   Stornierung durch den Auftraggeber
 

Im Falle einer Stornierung des Auftrags durch den Auftraggeber wird die gesetzliche Regelung des § 649 BGB wie folgt angepasst:
 

  • bei Kündigung spätestens 2 Wochen vor dem geplanten Produktionsbeginn schuldet der Auftraggeber 10 % der vereinbarten Vergütung.
     

  • bei Kündigung spätestens 1 Woche vor dem geplanten Produktionsbeginn schuldet der Auftraggeber 25 % der vereinbarten Vergütung.
     

  • bei Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt schuldet der Auftraggeber 50 % der vereinbarten Vergütung; erfolgt die Beendigung jedoch zu einem Zeitpunkt, an dem bereits Leistungen erbracht wurden (Konzeption, Planung, Aufbau, Einrichtung der Technik, Filmaufnahmen) ist die Vergütung in vollem Umfang zur Zahlung fällig.
     

Eine Anrechnung ersparter Aufwendungen und eine Anrechnung von tatsächlich erzieltem bzw. böswillig unterlassenem Zwischenverdienst gemäß §§ 649 S. 1 Halbsatz 2 BGB findet in den Fällen der vorzeitigen Beendigung durch den Auftraggeber nicht statt.
 

Absatz 1 gilt nicht, wenn die vorzeitige Beendigung aus Gründen erfolgt, die nicht im Bereich des Auftraggebers liegen und auf höherer Gewalt beruhen. In jedem Falle schuldet der Auftraggeber jedoch bei einer vorzeitigen Beendigung die Erstattung der nachgewiesenen Auslagen, insbesondere Fahrt- und Übernachtungskosten.


 

§ 9 Gewährleistung
 

  1. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftlicher Form.

    Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich des jeweilig mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag eingeräumt wird (Kaufvertrag).

    Ausgenommen sind sämtliche Produktionen unter dem Einsatz von Kameradrohnen.
    Dem Pilot ist es vorbehalten bei unpassenden Wetterverhältnissen die geplante Produktion einzuschränken bzw. sicherheitsrelevante Flüge nicht durchzuführen.

    Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.

     

  2. Der Auftraggeber trägt die alleinige presse-, zivil-und strafrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung von Beiträgen. Die episode eleven productions GmbH übernimmt daher ohne weitere Abrede keine Gewähr für die Rechte Dritter wegen einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber, wenn diese Dritten in veröffentlichten Beiträgen erwähnt oder abgebildet werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Persönlichkeits-, Marken-, Urheberrechts-und Eigentumsrechte sowie sonstige Ansprüche infolge einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber.
     

  3. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich, der Auftraggeber muss die eventuellen Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwischen der Produktionsfirma und dem Auftraggeber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber beweispflichtig für den Inhalt der Abreden. Diese sind stets schriftlich zu treffen.

    Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In-und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber Ansprüche erheben oder presse-und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von allen damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haftung gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Beitrag an Dritte überträgt.

 

  1. Die episode eleven productions GmbH haftet nicht für Schäden, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der von der Produktionsfirma angelieferten Dateien eintreten, sei dies durch Computerviren in oder an E-Mails oder vergleichbaren Übermittlungen oder diesen beigefügten Anhängen, in oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder aus/in an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten der episode eleven productions GmbH.

    Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Computer-und sonstigen Digitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist.

     

  2. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk-und Dienstleistungen bzw. Kaufgegenständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die die episode eleven productions GmbH durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn die Produktionsfirma Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit garantiert hat.

    Ferner sind ausgenommen Schäden für Leben, Körper oder Gesundheit aufgrund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflichtverletzung durch die episode eleven productions GmbH. Die Gewährleistung ist zudem bei Kauf-und Werkverträgen nicht ausgeschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht der episode eleven productions GmbH verletzt wurde.


     

 

§ 10 Drehgenehmigungen / Gebühren / Versicherungen
 

  1. Sämtlich Drehgenehmigungen, insbesondere der Einsatz von Kameradrohnen, sind - soweit nicht anders vereinbart - vom Auftraggeber einzuholen. Mögliche Genehmigungskosten, trägt der Auftraggeber.
     

  2. Unvermeidbare und für die Ausführung des Auftrags notwendige Gebühren Dritter, z.B. Kosten für Zoll-Carnet, TÜV-Abnahmen etc. trägt der Auftraggeber.

 

  1. Die episode eleven productions GmbH schließt auf Kundenwunsch eine Negativversicherung ab. Gegenstand der Versicherung sind Negative, Videobänder und sämtliche Speichermedien während eines Transportes, der Herstellung, der Bearbeitung und/oder bei selbständiger Lagerung. Die Negativversicherung ist vor mindestens 21 Tage vor den Dreharbeiten durch den Kunden schriftlich zu beantragen.
     

  2. Die episode eleven productions GmbH verpflichtet sich eine ausreichend hohe Produktionshaftpflichversicherung abzuschließen (SB 500,00 EUR). Im Schadensfall trägt

    - bei Verschulden durch den Auftraggeber dieser die Kosten des Selbstbehalts zu 100 %.
    - bei nicht eideutiger Klärung des Verursachers der Auftraggeber die Kosten des Selbstgehalts
      zu 50%

    Der anfallende Zeitaufwand zur Schadensregulierung wird dem Auftraggeber stundenweise in
    Rechnung gestellt. Das Honorar ist dafür festgelegt mit 40,00 EUR / Std.
    Produktionen die über den üblichen Deckungsrahmen hinaus gehen (Stunts, besondere Gefahrensituationen) werden grundsätzlich vom Auftraggeber versichert. 




§ 11 Schlussbestimmung
 

  1. Für die Lieferung ist Erfüllungsort der Sitz des Auftraggebers, für die Rücklieferung der der
    episode eleven productions GmbH.

     

  2. Als Gerichtsstand wird München vereinbart.
     

  3. Zur Anwendung kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
     

  4. Änderungen und Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.
     

  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder ihre Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbedingungen im Übrigen unberührt.
    Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine einvernehmliche Regelung, die der ursprünglichen Absicht der Vertragsparteien wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für eventuelle Lücken dieser Geschäftsbedingungen.

     

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